Wer kann Unterstützung beantragen?
Antragsberechtigt sind Feuerwehrangehörige aus Thüringen, sofern die Voraussetzungen der Stiftungszwecke gemäß § 2 der Stiftungssatzung sowie der geltenden Förderrichtlinie der Opitz-Neubauer-Stiftung erfüllt sind.
Unterstützung kann insbesondere beantragt werden für:
- Feuerwehrangehörige, die während eines Einsatzes oder Feuerwehrdienstes verunglückt oder infolge dessen erkrankt sind und keinen Anspruch auf eine Leistung durch die Gesetzliche Unfallversicherung haben. In Todesfällen unterstützt die Stiftung die Hinterbliebenen. Formlose Anträge können durch die Betroffenen, die Hinterbliebenen oder durch die zuständige Gemeindeverwaltung oder den Leiter der Feuerwehr gestellt werden.
- Mitglieder der Thüringer Jugendfeuerwehr aus sozial benachteiligten Familien. Die Antragstellung erfolgt durch den jeweiligen Jugendfeuerwehrwart (Nutzung des Antrags für finanzielle Unterstützung eines JF- Mitglieds). Förderfähig sind Teilnahmegebühren für Veranstaltungen der Thüringer Jugendfeuerwehren bzw. der Kreisjugendfeuerwehren oder der Thüringer Jugendfeuerwehr (bis max. 150 €, höchstens 70 % der Kosten).
- Präventions-, Begleit- und Unterstützungsmaßnahmen zur Verarbeitung und Vorbereitung auf belastende Einsätze, insbesondere überregionale Maßnahmen zur Stärkung der Thüringer Feuerwehrangehörigen.
Über weitere Unterstützungsleistungen im Rahmen der Stiftungszwecke entscheidet der Vorstand der Opitz-Neubauer-Stiftung im Einzelfall.
Maßgeblich sind die Regelungen der Förderrichtlinie der Opitz-Neubauer-Stiftung.